Musik und Feiern in Mietwohnungen
Wie schön es ist in der warmen Jahreszeit wieder auf Balkon, Terrasse oder bei offenem Fenster mit Freunden und Verwandten zu feiern, weiß wohl jeder. Leider kann es dabei durch laute Musik oder Gespräche aber auch beim simplen Üben von Musikinstrumenten bei Fensteröffnung leicht zu Verstimmungen mit den Nachbarn oder dem Vermieter kommen.
Einerseits garantiert ein Vermieter mit der Nutzung der Mieträume natürlich auch das Musizieren und Feiern andererseits soll er Mieter auch vor unangenehmen Lärmbelästigungen schützen. Die Gerichte entscheiden, wenn es soweit kommt, meist je nach dem Einzelfall. Doch es sind ein paar allgemeine Regelungen aus Gerichtsurteilen abzuleiten, die bei Einhaltung auch ein gutes Nachbarschaftsverhältnis unterstützen.

Gartenparty, Foto: sonja.britsch_flickr
Erstens gehört das Feiern mit Musik und auch musizieren zum vertraglich vereinbarten Wohngebrauch. Eine Regelung der Häufigkeit gibt es allerdings nicht. Zweitens muss man einen gewissen Lautstärkepegel in Mehrfamilienhäusern einfach hinnehmen. Bei Familienfeiern gilt: auf die erhöhte Lautstärke einstellen und für die Feiernden Rücksichtnahme. Drittens sind die allgemeinen Ruhezeiten von 13-15 und 20-7 Uhr mit Zimmerlautstärke einzuhalten. Je nach Hellhörigkeit, sollte man den Nachbarn Bescheid geben bei Überschreitung der Zimmerlautstärke. Des weiteren gilt außerhalb der Ruhezeiten ist zwei Stunden Hausmusik täglich erlaubt. Je nach Instrument und Lautstärke können diese Zeiten variieren. Zuletzt ist es allerdings immer unerlässlich sich die eigene Hausordnung zu Herzen zu nehmen, in der individuelle Regelungen verfasst sein können, die vorrangig zu beachten sind.
Das allerwichtigste ist allerdings im Umgang mit Musik und Feiern immer die gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz. Durch ein Gespräch bz. Eine Ankündigung kann man verhindern, dass überhaupt erst Streit aufkommt.
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