Tierhaltung in der Mietwohnung

Haustiere, Foto: petnobis_flickr
Ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter ist die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung. Was ist nun letztendlich erlaubt und was nicht?
Einerseits haben Mieter ein Recht auf Tierhaltung, beispielsweise einen Blindenhund (Amtsgericht Hamburg-Blankensee, Urteil vom 23. Mai 1984, Az. 508 C 568/83). Auch Kleintiere, die nicht stören, darf sich der Mieter halten. Dazu zählen unter anderem Wellensittiche, Hamster oder Goldfische. Dies gilt nach dem Urteil vom 14. November 2007, Az. VIII ZR 340/06, Bundesgerichtshof. Die Kehrseite ist allerdings, dass die anderen Mieter wiederum das Recht haben, vor gefährlichen Tieren geschützt zu werden, so zum Beispiel vor Kampfhunden (Amtsgericht Hamburg-Bambek, Urteil vom 14. Dezember 2005, Az. 816 C 305/05). Der Vermieter muss demnach ein Recht auf Ausgleich schaffen. Eine einheitliche Regelung für die Tierhaltung in einer Mietwohnung gibt es noch nicht. Letztlich ist entscheidend, was im Mietvertrag steht. Besonders bei Hunden und Katzen sollte der Mieter den Vermieter auf jeden Fall um Erlaubnis fragen, um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Denn behält der Mieter trotz Verbot das Tier weiterhin in der Wohnung, droht eine Kündigung des Mietverhältnisses (Landgericht Hildesheim, Urteil vom 28. Februar 2006, Az. 7 S 4/06). In einem Urteil vom Oberlandesgericht Köln wurde entschieden, dass Hunde so zu halten sind, dass sie zwischen 13 und 15Uhr sowie zwischen 22 und 6 Uhr nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen bellen (7. Uni 1993, Az. 12 U 40/93). Generell untersagt ist die Haltung von gefährlichen Tieren in einer Mietwohnung, angefangen vom Krokodil (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13. März 1992, Az. 81 C 459/ 91) bis zur Gift- oder Würgeschlange (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az. 3 C 1049/86).
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